2.0 Barrieren im Allgemeinen

Für den Begriff Barriere gibt es je nach Anwendungsgebiet verschiedene Definitionen.

Eine Barriere ist

  1. “etwas, was sich trennend, hindernd zwischen Dingen od. Personen befindet” (Dudenredaktion 2001, S. 120)

  2. “eine Absperrung, die jmdn. von etwas fernhalten soll” (Wolski 2015, S. 211)

  3. “[...] nicht nur ein Gegenstand, son- dern dieser Gegenstand steht in der Beziehung zu den subjektiven Fähigkeiten eines Menschen.” (Führ 2012, S. 10)

Eine Barriere kann also als ein Hindernis verstanden werden, das - in Abhängigkeit zum jeweils Betroffenen - den selbstständigen und unabhängigen Zugriff auf etwas erschwert oder verhindert.

Arten von Barrieren

Barrieren lassen sich in ihrer Art kategorisieren. In der selben Kategorie verordnete Barrieren lassen sich häufig mit ähnlichen Ansätzen überwinden, umgehen und verhindern. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) kategorisiert Barrieren in 6 verschiedene Arten, welche in der folgenden Aufstellung durch Beispiele ergänzt wurden. Die KBV bezieht sich in der Aufstellung konkret auf Barrieren, die in Arztpraxen u.ä. vorkommen, daher wurden die in der folgende Liste enthaltenen Informationen durch den Autor entsprechend verallgemeinert.

  1. Eine visuelle Barriere entsteht, wenn etwas aufgrund von visuellen Bedingungen (Licht, Entfernung, Kontraste, Größe) nicht erkannt werden kann.

  2. Ist das Hörvermögen eingeschränkt, so spricht man von einer akustischen Barriere. Bedingt dadurch können schwache akustische Signale nicht oder nur erschwert wahrgenommen werden.

  3. Eine kognitive Barriere liegt dann vor, wenn die wahrgenommenen Informationen nicht verstanden werden können. Gründe dafür sind häufig der Gebrauch von Fremdwörtern und komplexer Satzbau.

  4. Liegt eine Information in einer für den Konsumenten nicht verständlichen Sprache vor, so ist von einer sprachlichen Barriere auszugehen. Auch Dialekte und Akzente können eine sprachliche Barriere darstellen.

  5. Ist eine Person in ihrer Mobilität eingeschränkt, so können physikalische Barrieren zu einem Problem werden. Physikalische Barrieren entstehen dann, wenn ein Gegenstand eine Person in ihrer Mobilität einschränkt.

  6. Technische- und digitale Barrieren treten im Alltag bei der Bedienung von Geräten und der Benutzung des Web auf. Der jeweilige Ursprung ist häufig für den Betroffenen nicht identifizierbar.

Ergänzend zu den von der KBV genannten Arten von Barrieren, sei die Folgende genannt:

  1. Eine anatomische motorische oder auch biologische Barriere, hat in der Regel eine schützende Funktion, kann aber auch als Behinderung ausgelegt werden.

Unterscheidung von natürlichen und herbeigeführten Barrieren

Innerhalb der einzelnen Kategorien lässt sich der Begriff Barriere noch weiter unterteilen. Es gibt Barrieren mit natürlichem Ursprung und herbeigeführte Barrieren. Natürliche Barrieren, wie eine semipermeable Membran [Eine semipermeable Membran So können Stoffe im Körpers eines Menschen zwischen einzelnen Zellen ausgetauscht und gleichzeitig der Zugriff durch Fremdkörper verhindert werden] sind daher gesondert zu betrachten und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht weiter in dieser Arbeit erwähnt.

Herbeigeführte Barrieren haben ihren Ursprung meistens in den Folgen menschlichen Eingreifens. Besonders die digitalen Barrieren entstehen erst dadurch, dass Software so konzipiert wird, dass sie Fehler aufweisen kann oder nur eingeschränkt wahrnehmbar ist. Mit steigender Komplexität nimmt auch die Verantwortung der Entwickler zu, die ausgegebenen Informationen so darzustellen, dass alle Nutzer sie verstehen oder zumindest über assistierende Technologien (Screenreader o.ä.) erreichen kann.

Barrierefreiheit

Im Sinne der Chancengleichheit wurde der Begriff Barrierefreiheit geprägt.

Definition

Nach Helmut Vieritz ist Barrierefreiheit als Eigenschaft von Systemen zu verstehen, die für den Nutzer die uneingeschränkte und autonome Bedienung gewährleisten und Informationen darstellen können.

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) definiert Barrierefreiheit in § 4 wie folgt:

(§ 4 BGG, Stand: 13.06.2018)

Das BGG schließt demnach Hilfsmittel wie Screenreader u.ä. mit in die Nutzung ein.

Fasst man den Kern dieser Definitionen zusammen und bezieht sich konkret auf Webanwendungen, so lässt sich folgende Definition ableiten:

Barrierefreiheit im Web beschreibt einen Zustand, in dem sich Informationen befinden, die uneingeschränkt wahrgenommen werden können.

BGG

Die Gleichstellung und Chancengleichheit in der Bundesrepublik Deutschland ist über das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) geregelt.

Das BGG soll letztlich dafür sorgen, dass alle Menschen mit und ohne Behinderung die selben Chancen und Möglichkeiten haben.

(§ 1 BGG, Stand: 12.06.2018).

Somit sind zumindest öffentlich zugängliche Behördenstellen dazu verpflichtet, bereitgestellte Informationen und Räumlichkeiten barrierefrei zugänglich zu machen. Für private Einrichtungen und Geschäfte gilt die Richtlinie nicht. Kritik an dem Gesetz gab es vor allem von der Partei Die Linke:

"Auch die Privatwirtschaft muss zu Barrierefreiheit verpflichtet werden. Sonst geht der Gesetzesentwurf an den Lebensrealitäten von Menschen mit Behinderungen vorbei. Das Leben der Menschen spielt sich nicht nur in Bundesbehörden ab. Auch in Supermärkten, Arztpraxen, Restaurants und beim Bäcker um die Ecke existieren Barrieren und die müssen endlich fallen!"